Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 41a Vorübergehender Auslandsaufenthalt
Stand: 10.06.2019
Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 41a SGB XII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 21.05.2025 – L 6 AS 444/22Zitiert von 1
- LSG NRW, 05.09.2016 – L 20 SO 194/14Zitiert von 1
- BSG, 23.09.2025 – B 4 AS 8/24 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne Aufenthaltsrecht oder bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - Fortwirkung des Arbeitnehmerstatus - unfreiwillige Arbeitslosigkeit - mindestens fünfjähriger gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet - Unterbrechung - Inhaftierung im Ausland - Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Leistungsausschluss - Überbrückungsleistungen - HärtefallleistungenZitiert von 1
- BSG, 23.02.2023 – B 8 SO 8/21 RSozialhilfe - Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung - Erstattungsanspruch des vorläufig leistenden Sozialhilfeträgers gegen den zuständigen Sozialhilfeträger - örtliche Zuständigkeit für stationäre Leistungen - letzter gewöhnlicher Aufenthalt in den zwei Monaten vor Aufnahme in die Einrichtung - längerer Aufenthalt im Ausland während dieses ZeitraumsZitiert von 6
- BSG, 25.04.2018 – B 8 SO 20/16 RSozialhilfe für Ausländer - Hilfe zum Lebensunterhalt - tatsächlicher Aufenthalt im Inland - mehr als vierwöchiger Auslandsaufenthalt - Niederlassungserlaubnis - Europäisches FürsorgeabkommenZitiert von 10
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2020 – L 15 SO 124/20 B ER, L 15 SO 125/20 B ER PKHZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- SG Aachen, 15.08.2017 – S 14 AS 554/17 ER
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.06.2017 – L 15 SO 112/17 B ERZitiert von 8
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