Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 41a Vorübergehender Auslandsaufenthalt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- LSG Hessen, 21.05.2025 – L 6 AS 444/22Zitiert von 1
- LSG NRW, 05.09.2016 – L 20 SO 194/14Zitiert von 1
- BSG, 23.09.2025 – B 4 AS 8/24 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne Aufenthaltsrecht oder bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - Fortwirkung des Arbeitnehmerstatus - unfreiwillige Arbeitslosigkeit - mindestens fünfjähriger gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet - Unterbrechung - Inhaftierung im Ausland - Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Leistungsausschluss - Überbrückungsleistungen - Härtefallleistungen
- BSG, 23.02.2023 – B 8 SO 8/21 RSozialhilfe - Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung - Erstattungsanspruch des vorläufig leistenden Sozialhilfeträgers gegen den zuständigen Sozialhilfeträger - örtliche Zuständigkeit für stationäre Leistungen - letzter gewöhnlicher Aufenthalt in den zwei Monaten vor Aufnahme in die Einrichtung - längerer Aufenthalt im Ausland während dieses ZeitraumsZitiert von 6
- BSG, 25.04.2018 – B 8 SO 20/16 RSozialhilfe für Ausländer - Hilfe zum Lebensunterhalt - tatsächlicher Aufenthalt im Inland - mehr als vierwöchiger Auslandsaufenthalt - Niederlassungserlaubnis - Europäisches FürsorgeabkommenZitiert von 9
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2020 – L 15 SO 124/20 B ER, L 15 SO 125/20 B ER PKHZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- SG Aachen, 15.08.2017 – S 14 AS 554/17 ER
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.06.2017 – L 15 SO 112/17 B ERZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41a SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.